ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN GÜLTIG AB 1. JANUAR 2006

Die L.G.. Handeldu. Reparatur GesmbH, (nachstehend "Unioncar" genannt) vermietet Ihnen ein Fahrzeug auf der Grundlage dieser Allgemeinen Mietbedingungen, wobei auch die in dem von Ihnen unterzeichneten Mietvertrag enthaltenen Informationen und Bedingungen mit eingeschlossen sind. Durch die Anmietung erkennen Sie die Bedingungen des Mietvertrages und die Allgemeinen Mietbedingungen an und versichern, dass Sie diese genau beachten werden.

1. VERTRAG
Die in diesem Vertrag enthaltenen Rechte und Pflichten regeln Ihre Nutzung des Mietwagens und können nicht von Ihnen übertragen werden. Sie erkennen an, dass der Mietwagen Eigentum von Unioncar ist und dass jeder Versuch der Übertragung oder Untervermietung des Mietwagens durch jemand anderen als Unioncar nichtig ist. Unioncar gestattet Ihnen, den Mietwagen ausschließlich zu den in diesem Vertrag niedergelegten Mietbedingungen zu nutzen.

2. ZUGELASSENE FAHRER
Der Mietwagen darf nur von Ihnen oder denjenigen Personen gefahren werden, die von Unioncar bei Mietbeginn als Fahrer zugelassen wurden und auf der Mietbestätigung angegeben sind.
Sie verpflichten sich, weder selbst den Mietwagen zu fahren noch jemand anderen den Mietwagen fahren zu lassen.

2.1. wenn Sie selbst oder andere Fahrer zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung die von Unioncar bezüglich Lebensalter und Besitz eines gültigen Führerscheins gestellten Mindestbedingungen bzw. sonstige, zum Zeit- punkt und am Ort der Anmietung geltende Mindestbedingungen, die Ihnen vor bzw. bei Mietbeginn mitgeteilt wurden, nicht erfüllen;

2.2. wenn Sie selbst oder andere Fahrer übermüdet sind oder unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstigen legalen oder illegalen Substanzen stehen, die Bewusstsein oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.

3. ABHOLUNG/LIEFERUNG UND RÜCKGABE

3.1. Unioncar stellt Ihnen einen Mietwagen in einem guten Gesamt- und Betriebs- zustand, komplett mit allen erforderlichen Dokumenten, Teilen und Zubehör.

3.2. Sie verpflichten sich, Unioncar den Mietwagen, abgesehen von normalem Verschleiß, in demselben Zustand, in welchem er angemietet wurde, zusammen mit denselben Dokumenten, Teilen und demselben Zubehör zurückzugeben und zwar an dem Ort, an dem Datum und zu der Uhrzeit, welche im Mietvertrag/in der Mietbestätigung angegeben sind.

3.3. Sie und Unioncar überprüfen zu Mietbeginn und bei Rückgabe den Zustand des Mietwagens. Unioncar stellt dazu ein Mängelprotokoll zum Erfassen aller von beiden Parteien anerkannter Mängel bereit. Sie erkennen an, dass Sie für etwaige Verluste oder Beschädigungen des Mietwagens, seiner Dokumente, Teile oder seines Zubehörs während des Mietverhältnisses verschuldensunabhängig haftend. Der Mietwagen ist bei dem vereinbarten Unioncar Standort während deren normalen Geschäftszeiten abzugeben. Wenn Sie den Mietwagen außerhalb dieser Zeiten zurückgeben, so müssen Sie die Anweisungen befolgen, welche Ihnen von der betreffenden Vermietstation für die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten genannt werden und bleiben bis zur Öffnung des Standortes in vollem Umfang für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Mietwagens verantwortlich. Wenn Sie diese Anweisungen nicht befolgen, bleiben Sie haftbar für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen des Mietwagens sowie für zeitbezogene Gebühren, Gebühren für optionale Leistungen oder andere Gebühren, wie sie im Mietvertrag/in der Mietbestätigung aufgeführt sind, bis das Unioncar-Personal Zugang zum Mietwagen erlangt.

3.4. Wenn sich Unioncar damit einverstanden erklärt hat, dass Sie den Mietwagen nach Ablauf der Mietzeit an einem anderen Ort als einen Unioncar-Standort zurückgeben dürfen, oder wenn Unioncar sich bereit erklärt hat, den Mietwagen abzuholen, tragen Sie die volle Verantwortung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Mietwagens, bis er von Unioncar abgeholt wird.

3.5. Wenn Sie den Mietwagen nicht innerhalb der im nächsten Satz angegebenen Nachfrist am vereinbarten Rückgabe- oder Abholort zurückgeben, wird Ihnen für jeden Tag oder Teil eines Tages, an welchem die Mietwagenrückgabe überfällig ist, eine zusätzliche Mietgebühr für einen Miettag zum betreffenden Tagessatz einschließlich der Gebühren für in Anspruch genommene optionale Leistungen, in Rechnung gestellt. Die "Nachfrist" ist die Zeitdauer, die als Nachfrist im Mietvertrag aufgeführt ist, oder falls im Mietvertrag keine Nachfrist aufgeführt wird, ein Zeitraum von 30 Minuten nach der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeit.

3.6. Sie erkennen an, dass Unioncar berechtigt ist, Ihnen eine angemessene Zusatzgebühr zu berechnen, falls der Mietwagen bei Rückgabe einer Reinigung bedarf, welche den Umfang der Standardreinigung übersteigt.

3.7. Unioncar bleibt es jederzeit vorbehalten, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund (z.B. gegen Sie eingeleitetes Insolvenzverfahren) fristlos zu kündigen und das Fahrzeug selbst oder durch Dritte auf Ihre Kosten wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt ebenso, wenn die Mietbedingungen, wenn auch nur in Teilen, nicht eingehalten werden. Die fristlose Kündigung führt zum sofortigen Verlust der Haftungsbeschränkungen und des Haftungsausschlusses, des Diebstahl- und Personenschutzes.

4. IHRE HAFTUNG BEI VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES MIET- WAGENS

4.1. Soweit Sie keine in Abschnitt 4(4.2.) aufgeführten optionalen Leistungen in Anspruch genommen haben, aufgrund derer Abzüge vorzunehmen sind, haften Sie Unioncar gegenüber während der Mietzeit für sämtliche Kosten und Verluste, die Unioncar durch Verlust, Beschädigung oder Dieb- stahl des Mietwagens, seiner Teile oder seines Zubehörs entstehen. Ihre Haftung erstreckt sich unter anderem auf Reparaturkosten, Wertverlust des Mietwagens, entgangene Mieteinnahmen, Abschlepp- und Stand- gebühren sowie eine Verwaltungsgebühr, welche unsere Kosten aus der Bearbeitung eines Anspruchs abdeckt, der sich auf eine Beschädigung des Mietwagens gründet, es sei denn, die Verantwortung für die Beschädigung liegt bei Unioncar selbst bzw. bei einem Dritten, wenn dies von dem Dritten oder seinem Versicherer so festgestellt wurde.

4.2. Sofern Sie sämtliche Bedingungen dieses Vertrags einhalten und der Verlust, die Beschädigung oder der Diebstahl weder von Ihnen oder einem zugelassenen Fahrer oder einem nicht zugelassenen Fahrer vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise verursacht wurden, kann Ihre Haftung wie folgt beschränkt werden:
4.2.1. Wenn Sie laut Mietvertrag eine Versicherung abgeschlossen haben, ist Ihre Haftung für Verlust oder Beschädigung des Mietwagens durch Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus auf den Betrag der vorgeschriebenen Selbstbeteiligung beschränkt, die bei Abschluss des Mietvertrag angegeben ist.
4.2.2. Wenn Sie laut Mietvertrag die optionale Variante ohne Selbstbehalt gewählt haben, entfällt die Selbstbeteiligung bei Verlust oder Beschädigung des Mietwagens durch Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus.
4.2.3. Schäden im Innenraum des Fahrzeuges (Brandlöcher in Polsterungen, Wasserschäden, Schäden an Tapezierung, usw.), sowie an LKW Aufbauten (Koffer, Planen, Spiegel, Ladebord- wand etc.) sowie Schäden die durch das Ladegut oder Überladung entstehen, oder Schäden durch mangelnde Überwachung des Wasserstand, Ölstand sowie des Reifendrucks, sind durch die Haftungsbeschränkung oder den Haftungsausschluss nicht abgedeckt und somit vom Mieter in voller Höhe zu ersetzten.
4.2.4. Beschädigung oder Verlust des Mietwagens durch Diebstahl, Vandalismus, oder Technische Defekte sowie bei einem Unfall, usw. sind sofort und ausnahmslos Unioncar nachweislich und bevorzugt schriftlich zu melden. Bei Nichtmelden haften Sie Unioncar gegenüber für sämtliche Kosten und Verluste, die Unioncar durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des Mietwagens, seiner Teile oder seines Zubehörs entstehen. Ihre Haftung erstreckt sich unter anderem auf Reparaturkosten, Wertverlust des Mietwagens, entgangene Mieteinnahmen, Abschlepp- und Stand- gebühren sowie eine Verwaltungsgebühr, welche unsere Kosten aus der Bearbeitung eines Anspruchs abdeckt, der sich auf eine Beschädigung oder Diebstahl des Mietwagens gründet.

5. VERBOTENE NUTZUNG DES MIETWAGENS

5.1. Sie dürfen den Mietwagen zu den in Abschnitt 5 und Abschnitt 2 genannten Bedingungen fahren, wobei Sie stets verpflichtet sind, ihn in verantwortungsvoller Weise zu nutzen. Sollten Sie diese Bedingungen nicht einhalten, haften Sie Unioncar für alle Verbindlichkeiten oder Verluste, die Unioncar entstehen, bzw. für alle Schäden oder angemessenen Ausgaben, die Unioncar erleidet oder tätigt, sofern diese darauf zurückzuführen sind, dass Sie gegen diesen Vertrag verstoßen haben. Darüber hinaus können Sie so den Schutz der von Ihnen abgeschlossenen Versicherung verlieren.
Unioncar behält sich das Recht vor, den Mietwagen jederzeit (ohne vorherige Ankündigung, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben ist) auf Ihre Kosten zurückzuholen, wenn Sie gegen diesen Vertrag verstoßen.

5.2. Auch wenn Sie den Mietwagen nicht benutzen, müssen Sie auf ihn Acht geben und sicherstellen, dass er verschlossen, gesichert und an einem sicheren Platz abgestellt ist; sofern der Mietwagen mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet ist, müssen Sie diese einstellen und benutzen. Wenn der Mietwagen nicht besetzt ist, müssen herausnehmbare Radios und/oder Radio-Bedienelemente sowie mobile Navigationsgeräte herausgenommen und sicher verwahrt werden. Sicherheitsgurte, Kindersitze und sonstige Kindersicherungen sind stets zu benutzen.

5.3. Tanken Sie den richtigen Kraftstoff und prüfen Sie den Ölstand wie auch den Stand sonstiger Flüssigkeiten mindestens alle 1.000 km. Soweit erforderlich sind Öl und andere Flüssigkeiten wieder aufzufüllen. Sollten Sie aufgrund eines Unfalls oder mechanischen Versagens Probleme haben, müssen Sie Unioncar wie in Punkt 4.2.4. angeführt verständigen. Niemand darf den Mietwagen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung von Unioncar warten oder reparieren.

5.4. Zu folgenden Zwecken darf der Mietwagen weder von Ihnen selbst noch von anderen Personen benutzt werden:
5.4.1. zur Beförderung von Personen gegen Entgelt
5.4.2. zur Beförderung von Frachtgut gegen Entgelt
5.4.3. zum Abschleppen oder Anschieben von Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen
5.4.5. im Gelände oder auf Straßen, für welche der Mietwagen ungeeignet ist
5.4.6. wenn der Mietwagen überladen ist oder wenn Ladungen nicht ordnungsgemäß gesichert sind
5.4.7. zur Beförderung von Gegenständen oder Substanzen, welche aufgrund ihres Zustands oder Geruchs den Mietwagen beschädigen könnten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
5.4.8. zur Teilnahme an Rennen, Rallyes, Testfahrten oder sonstigen Wett- bewerben
5.4.9. unter Verstoß gegen Verkehrs- oder sonstige Vorschriften.
5.4.10. zu rechtswidrigen Zwecken
5.4.11. zur Untervermietung
5.4.12. zu Fahrten -sei es, dass Sie selbst fahren oder sich fahren lassen -in Bereichen mit Zugangsbeschränkungen, z.b. auf Flughafenrollbahnen, Flughafen-Versorgungsstraßen und ähnlichen Bereichen
5.4.13. zu Fahrschulzwecken oder
5.4.14. unter Verstoß gegen eine der oben in Abschnitt 2 genannten, den Fahrer betreffenden Anforderungen.

5.5. Für Fahrten ins Ausland gelten aus versicherungstechnischen Gründen Einschränkungen. Bei Fahrten in gewisse Länder unterliegen die Kosten für Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung einem Aufschlag. Die Einreise in gewisse Länder ist mit in Österreich angemieteten Fahrzeugen überhaupt nicht gestattet. Ein Zuwiderhandeln zieht vollen Schadenersatz für alle (direkten oder indirekten) Schäden am Mietfahrzeug nach sich, bei Verlust haften Sie -verschuldensunabhängig- in voller Höhe.

 




6. ZAHLUNG DER MIETGEBÜHREN

6.1. Sie schulden ein Mietentgelt in Höhe der gesondert vereinbarten Mietgebühren; mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung schulden Sie ein Entgelt in Höhe des jeweils gültigen von Unioncar veröffentlichten Tarifes. Die Forderungen von Unioncar aus Mietgebühren sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichten Sie sich zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats Euribor; weiters schulden Sie Unioncar den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen, inklusive der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt sowie aller anderen notwendigen Maßnahmen.
Bei Zahlung mit Kreditkarten ermächtigen Sie Unioncar, sich bei Abschluss des Mietvertrags vom Kartenaussteller ein angemessenes Guthaben vorbehalten zu lassen bzw. entsprechende Genehmigungen einzuholen, welche zumindest dem Gesamtbetrag der voraussichtlichen Mietkosten entspricht. Weiters ermächtigen Sie Unioncar ohne Ihr weiteres Zutun von Ihnen zu ersetzende Schäden, Selbstbehalte, Dokumente, zu ersetzendes Zubehör, am Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesene Einweggebühren, Betankungsgebühren, Gebühr für verspätete Rückgabe, Gebühr für einen Zusatzfahrer, eine Zusatzreinigungsgebühr, sowie Maut- oder Strafgebühren oder Bußgelder aus Verkehrs- oder Parkverstößen während des Mietverhältnisses (einschließlich unserer Bearbeitungsgebühr) von Ihrer Kreditkarte einzuziehen.

6.2. Sie und jegliche Person, der die Mietgebühren mit Einwilligung von Unioncar gemäß Ihrer Anweisung direkt in Rechnung zu stellen sind, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mietgebühren. Wenn Sie die Anweisung geben, die Mietgebühren einer anderen Person in Rechnung zu stellen, so erklären Sie damit, zu dieser Anweisung ermächtigt zu sein.


7. MIETGEBÜHREN

7.1. Bei jedem aufgrund dieses Vertrags geschlossenen Mietvertrag spiegeln die im Mietvertrag angegebenen Mietgebühren Ihre Nutzung des Mietwagens entsprechend der zu Beginn des Mietvertrags getroffenen Vereinbarung wider. Dazu gehören die Grundmietgebühr, zusätzliche obligatorische Gebühren und gegebenenfalls Gebühren für optionale Leistungen und Zusatzleistungen, die zum Zeitpunkt der Reservierung oder Anmietung gewählt wurden, sowie die darauf entfallenden Steuern zum dann geltenden Steuersatz.

7.2. Die Grundmietgebühr deckt grundsätzlich die Mindestmiete für einen Miettag (24 Stunden ab Mietbeginn) ab und schließt die bei Vertragsunterzeichnung gewählte Versicherung und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Leistungen ein. Pauschalmieten mit einer anderen Mindestmietdauer sind möglich.

7.3. An bestimmten Vermietstationen können zusätzliche obligatorische Gebühren anfallen, unter anderem eine Zulassungsgebühr, sie entfällt auf Ihren Anteil aller vorgeschriebenen Gebühren, die Unioncar für die Zulassung des Mietwagens zahlen muss, eine standortspezifische Servicegebühr (z.B. Flughafengebühr/Airport Fee), sie reflektiert die Mehrkosten für die Anmietung bei bestimmten Vermietstationen, sowie eine Zusatzgebühr für junge Fahrer, sie kann fällig werden, wenn Sie oder ein zusätzlicher Fahrer jünger als 25 Jahre sind bzw. ist.

7.4. Neben den im Mietvertrag aufgeführten Gebühren können zusätzliche Gebühren anfallen, die sich aus Ihrer Nutzung des Mietwagens während der Mietzeit ergeben und unter anderem Verlust oder Beschädigung des Mietwagens, eine Servicegebühr für Auftanken, eine Gebühr für verspätete Rückgabe, Gebühren für zusätzliche Fahrer, Zusatzreinigungsgebühren sowie Mautgebühren, Bußgelder oder sonstige Gebühren umfassen, die wegen Verstoßes gegen Verkehrs- oder Parkvorschriften während der Mietzeit entstehen (einschließlich einer angemessenen Verwaltungsgebühr gemäß Abschnitt 13(13.2.)).

7.5. Nach Beendigung des Mietvertrags - nach Fahrzeugrückgabe erfolgt eine endgültige Abrechnung sämtlicher Mietgebühren und bis zu diesem Zeitpunkt bekannter Gebühren. Gebühren die erst nach Abrechnung des Mietvertrags anfallen (Bearbeitungsgebühren für Bußgelder, Parkgebühren, Verwaltungsgebühren oder Kosten für zusätzliche Reinigung, Reparaturen und der gleichen), sind von Ihnen sofort nach Bekantgabe zu begleichen. Bei Zahlung mit Kreditkarten ermächtigen Sie Unioncar diese Gebühren laut Punkt 6.1. einzuziehen.


8. AUFTANKSERVICEGEBÜHR

8.1. Der Mietwagen wird Ihnen mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Wenn Sie den Mietwagen nicht voll getankt zurückgeben, müssen Sie eine Auftankservicegebühr entrichten, wobei sich die Kosten für den Kraftstoff sowie den Auftankservice nach den bei Unioncar angegebenen Tarifen richten.


9. VERANTWORTUNG FÜR PERSÖNLICHES EIGENTUM

Unioncar haftet weder Ihnen gegenüber noch gegenüber zugelassenen Fahrern oder gegenüber Insassen für Verlust oder Beschädigung während der Mietzeit oder danach im Mietwagen zurückgelassener persönlicher Gegenstände. Sie allein tragen die Verantwortung für Ihre persönlichen Gegenstände.


10. ALLGEMEINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG; HAFTUNGSFREISTELLUNG

10.1. Unioncar ist rechtlich verpflichtet, für eine allgemeine Haftpflichtversicherung zu sorgen. Dieser Versicherungsschutz ist in der Grundmietgebühr enthalten.

10.2. Sie verpflichten sich, Unioncar schadlos zu halten, falls Unioncar verpflichtet sein sollte, (i) dem Versicherer Beträge zu ersetzen, welche dieser in Ihrem Namen an einen Dritten zahlen muss, bzw. (ii) einen Dritten zu entschädigen, weil ein Dritter dadurch zu Tode kommt, einen Personen- schaden erleidet oder dessen Eigentum beschädigt wird, wenn Sie oder ein zugelassener Fahrer den Mietwagen unter Zuwiderhandlung gegen Abschnitt 2 (Zugelassene Fahrer) oder Abschnitt 5 (Verbotene Nutzung des Mietwagens) dieses Vertrags benutzt haben.


11. UNFÄLLE, DIEBSTAHL UND VANDALISMUS

11.1. Soweit möglich sind Sie verpflichtet, den Mietwagen betreffende Verkehrsunfälle, Verluste, Beschädigungen oder Diebstähle unverzüglich der Polizei und Unioncar zu melden.

11.2. Im Falle eines Unfalls dürfen Sie keine Schuldanerkenntnisse abgeben, niemanden von der Haftung befreien sowie weder Ansprüche erledigen noch Haftungsverzichtserklärungen annehmen;
lassen Sie sich jedoch die Namen und Anschriften aller Beteiligten und auch der Zeugen geben.

11.3. Bei der Rückgabe des Mietwagens ist stets ein Unfall- oder Diebstahlsbericht auszufüllen und bei Unioncar abzugeben. Im Falle eines Diebstahls müssen Sie die Schlüssel und ggf. die Fernbedienung der Diebstahlsicherung an Unioncar zurückgeben. Wenn Sie die Auflagen dieses Abschnittes 11 nicht einhalten, bietet ein ggf. durch Sie abgeschlossener optionaler Haftungsausschluss bzw. eine durch Sie abgeschlossene Haftungsbeschränkung keine Deckung.

11.4. Sie verpflichten sich, bei den Ermittlungen sowie späteren Rechtsstreitigkeiten, die wegen Verlust oder Beschädigung des Mietwagens durchgeführt werden, mit Unioncar und unserem Versicherer zusammenzuarbeiten.


12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

12.1. Vorbehaltlich Abschnitt 12.2. haftet Unioncar weder Ihnen noch Dritten gegenüber für Verluste oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Fahrzeuganmietung entstehen, es sei denn, diese beruhen auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits oder einer sonstigen Verletzung dieses Vertrags durch Unioncar. Unioncar haftet nicht für mittelbare oder unvorhersehbare Verluste, Schäden oder Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn oder entgangenen Möglichkeiten jeglicher Art.

12.2. Die Haftung seitens Unioncar für Tod oder Personenschäden infolge von Tun oder Unterlassen seitens Unioncar sowie eine andere, gesetzlich nicht auszuschließende Haftung wird durch Abschnitt 12.1. nicht ausgeschlossen oder beschränkt.


13. VERSTÖSSE GEGEN PARK- UND VERKEHRSVORSCHRIFTEN

13.1. Sie kommen in vollem Umfang für alle während des Mietverhältnisses anfallenden Mautgebühren, Parkgebühren und Bußgelder oder anderen Folgen des Verstoßes gegen Verkehrsregeln (einschließlich Staugebühren), Vorschriften oder Verboten oder sonstigen Gesetzen oder Verordnungen auf.

13.2. Soweit Unioncar gehalten ist, derartige Bußgelder, Gebühren und damit verbundene Kosten zu tragen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Unioncar Ihnen den von uns zu zahlenden Betrag nebst einer angemessenen Verwaltungsgebühr für die Erledigung dieser Angelegenheiten berechnet.

13.3. Auf Anfrage erhalten Sie von Unioncar eine Kopie des Bußgeldbescheids bzw. der Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß, den Unioncar erhalten hat.

13.4. Wenn Unioncar nicht von Ihnen berechtigt wurde Bußgelder, Parkstrafen usw. von Ihrer Kreditkarte abzubuchen, fällt für die Bearbeitung des sich daraus entstehenden Arbeitsaufwand (Lenkererhebung, usw) eine Gebühr von €10,- an und wird Ihnen in Rechnung gestellt.


14. PERSONENBEZOGENE DATEN

14.1. Durch den Abschluss dieses Mietvertrages erklären Sie sich mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Angaben durch uns in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die zwecke unserer berechtigten Interessen einverstanden, einschließlich statistische Auswertung, Bonitätskontrolle und Schutz unseres Vermögens. Wenn Sie diesen Mietvertrag verletzen, können Ihre personenbezogenen Daten dementsprechend Dritten offen gelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder uns entstehende Vermögensschäden zu verhindern.


15. AUSLEGUNG

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages gemäß geltendem Recht (vollständig oder teilweise) ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar werden, so gilt diese Bestimmung bzw. dieser Teil einer Bestimmung insoweit nicht als Teil dieses Mietvertrages; die übrigen Bestimmungen dieses Mietvertrages bleiben jedoch vollständig in Kraft.


16. GELTENDES RECHT

Unser Ziel ist es, Streitigkeiten stets gütlich beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein gilt österreichisches Recht als vereinbart und Sie unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.